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== § 86b ==
(1)[[law:sgg:86b#abs_1_1|1]] Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage
aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder
teilweise anordnen,
2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine
aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder
teilweise anordnen,
3. in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder
teilweise wiederherstellen.
[[law:sgg:86b#abs_1_2|2]]Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen
oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung
anordnen. [[law:sgg:86b#abs_1_3|3]]Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die
Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder
befristet werden. [[law:sgg:86b#abs_1_4|4]]Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die
Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.
(2)[[law:sgg:86b#abs_2_1|1]] Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht
der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts
des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
[[law:sgg:86b#abs_2_2|2]]Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. [[law:sgg:86b#abs_2_3|3]]Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten
Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig
ist, das Berufungsgericht. [[law:sgg:86b#abs_2_4|4]]Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz
1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend.
(3)[[law:sgg:86b#abs_3_1|1]] Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung
zulässig.
(4)[[law:sgg:86b#abs_4_1|1]] Das Gericht entscheidet durch Beschluss.