[[{}law:sgg:86b|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:88|→]] == § 87 == (1)[[law:sgg:87#abs_1_1|1]] Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. [[law:sgg:87#abs_1_2|2]]Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. [[law:sgg:87#abs_1_3|3]]Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. [[law:sgg:87#abs_1_4|4]]4 beträgt die Frist ein Jahr. [[law:sgg:87#abs_1_5|5]]Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind. (2)[[law:sgg:87#abs_2_1|1]] Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.