[[{}law:sgg:86b|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:88|→]]
== § 87 ==
(1)[[law:sgg:87#abs_1_1|1]] Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des
Verwaltungsakts zu erheben. [[law:sgg:87#abs_1_2|2]]Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im
Ausland drei Monate. [[law:sgg:87#abs_1_3|3]]Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs.
[[law:sgg:87#abs_1_4|4]]4 beträgt die Frist ein Jahr. [[law:sgg:87#abs_1_5|5]]Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen,
an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen
verstrichen sind.
(2)[[law:sgg:87#abs_2_1|1]] Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der
Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.