[[{}law:sgg:87|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:89|→]]
== § 88 ==
(1)[[law:sgg:88#abs_1_1|1]] Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne
zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden
worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem
Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. [[law:sgg:88#abs_1_2|2]]Liegt ein
zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch
nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf
einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. [[law:sgg:88#abs_1_3|3]]Wird
innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache
für erledigt zu erklären.
(2)[[law:sgg:88#abs_2_1|1]] Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden
worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von
drei Monaten gilt.