[[{}law:sgg:88|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:90|→]] == § 89 == Die Klage ist an keine Frist gebunden, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder die Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers oder die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.