[[{}law:sgg:8|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:10|→]] === § 9 === (1)[[law:sgg:9#abs_1_1|1]] Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den ehrenamtlichen Richtern. (2)[[law:sgg:9#abs_2_1|1]] Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.