[[{}law:sgg:8|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:10|→]]
=== § 9 ===
(1)[[law:sgg:9#abs_1_1|1]] Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von
Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den ehrenamtlichen Richtern.
(2)[[law:sgg:9#abs_2_1|1]] Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte
der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht
bestimmt.