[[{}law:sgg:90|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:92|→]]
== § 91 ==
(1)[[law:sgg:91#abs_1_1|1]] Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch dann als gewahrt,
wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen
Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen
Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen
Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten
handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen
ist.
(2)[[law:sgg:91#abs_2_1|1]] Die Klageschrift ist unverzüglich an das zuständige Gericht der
Sozialgerichtsbarkeit abzugeben.