[[{}law:sgg:91|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:93|→]] == § 92 == (1)[[law:sgg:92#abs_1_1|1]] Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. [[law:sgg:92#abs_1_2|2]]Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. [[law:sgg:92#abs_1_3|3]]Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. [[law:sgg:92#abs_1_4|4]]Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden. (2)[[law:sgg:92#abs_2_1|1]] Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. [[law:sgg:92#abs_2_2|2]]Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. [[law:sgg:92#abs_2_3|3]]Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.