[[{}law:sgg:91|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:93|→]]
== § 92 ==
(1)[[law:sgg:92#abs_1_1|1]] Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des
Klagebegehrens bezeichnen. [[law:sgg:92#abs_1_2|2]]Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die
Angabe der Behörde. [[law:sgg:92#abs_1_3|3]]Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten
und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit
Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. [[law:sgg:92#abs_1_4|4]]Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene
Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt
werden.
(2)[[law:sgg:92#abs_2_1|1]] Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der
Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer
bestimmten Frist aufzufordern. [[law:sgg:92#abs_2_2|2]]Er kann dem Kläger für die Ergänzung
eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in
Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. [[law:sgg:92#abs_2_3|3]]Für die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.