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== § 99 ==
(1)[[law:sgg:99#abs_1_1|1]] Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen
Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich
hält.
(2)[[law:sgg:99#abs_2_1|1]] Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist
anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in
einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die
abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3)[[law:sgg:99#abs_3_1|1]] Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne
Änderung des Klagegrunds
1. die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder
berichtigt werden,
2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen
erweitert oder beschränkt wird,
3. statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später
eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4)[[law:sgg:99#abs_4_1|1]] Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder
zuzulassen sei, ist unanfechtbar.