===== Teil A: Gemeinsame Grundsätze =====
Vorbemerkung
Diese Verordnung geht von einem Verständnis von Behinderung aus, das
sich aus dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen ableitet und sich in § 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch widerspiegelt. Danach entsteht eine Behinderung aus
der Wechselwirkung von langfristigen körperlichen, seelischen,
geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen mit verschiedenen Barrieren.
Dadurch können Menschen an der vollen, wirksamen und
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft gehindert werden [siehe Fußnote 1]
(Artikel 1 Satz 2 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen).
Die im Folgenden verwendeten Begriffe orientieren sich an den
Definitionen der Internationalen Klassifikationen der
Weltgesundheitsorganisation (Internationale statistische
Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme –
ICD, Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung
und Gesundheit – ICF), die sich ergänzen.
Als Maß für die Teilhabebeeinträchtigung wird in den neu gefassten
Teilen dieser Verordnung einheitlich die Abkürzung GdB verwendet, in
den noch nicht überarbeiteten Teilen einheitlich die Abkürzung GdS.
=== 1. Grad der Behinderung (GdB), Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ===
1.1 Der Grad der Behinderung (GdB) gibt die nach Zehnergraden von 10
bis 100 abgestufte Beeinträchtigung der Teilhabe unabhängig von der
Ursache der Gesundheitsstörung wieder (finale Betrachtungsweise). Der
Grad der Schädigungsfolgen (GdS) gibt die nach Zehnergraden von 10 bis
100 abgestufte Beeinträchtigung der Teilhabe durch die
Schädigungsfolge wieder (kausale Betrachtungsweise). Als
Schädigungsfolge wird im Sozialen Entschädigungsrecht jede
Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit
einem schädigenden Ereignis steht. Zu den Schädigungsfolgen gehören
auch Gesundheitsstörungen, die keine Teilhabebeeinträchtigung mit
einem GdS von mindestens 10 bedingen. Alle die Teilhabe
beeinträchtigenden körperlichen, geistigen, seelischen und
Sinnesbeeinträchtigungen sind zu berücksichtigen. Die in Teil B
genannten GdB bzw. GdS sind Anhaltswerte. Die Beurteilungsspannen
tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung.
1.2 GdB und GdS werden nach den gleichen Grundsätzen bemessen. Beide
Begriffe haben die Auswirkungen von Teilhabebeeinträchtigungen in
allen Lebensbereichen und nicht nur im allgemeinen Erwerbsleben zum
Inhalt. Sie setzen voraus, dass der Gesundheitszustand von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweicht und dadurch die Teilhabe mit
hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate (dauerhaft)
beeinträchtigt ist.
1.3 Die in Teil B genannten GdB stellen alters-, geschlechts- und
trainingsunabhängige typische Werte dar. Sie wurden teilhabeorientiert
auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft
und der Medizintechnik unter Berücksichtigung versorgungsmedizinischer
Erfordernisse festgelegt (§ 153a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch).
Sie berücksichtigen bereits:
1.3.1 Störungen des psychischen Befindens und einzelne psychische
Symptome als Begleiterscheinungen von Gesundheitsstörungen. Sind die
psychischen Begleiterscheinungen erheblich höher, als aufgrund der
körperlichen Veränderungen zu erwarten wäre, und erfüllen sie die
Kriterien einer eigenständigen Diagnose aus der ICD, liegt eine
Komorbidität vor. Diese ist getrennt zu ermitteln und im Rahmen der
Bildung des Gesamt-GdB nach Nummer 3.3 zu bewerten.
1.3.2 die üblichen Schmerzen als Symptom einer Gewebeschädigung oder
Gewebeerkrankung. Dies schließt auch erfahrungsgemäß besonders
schmerzhafte Zustände mit ein. Sind die Schmerzen erheblich höher, als
aufgrund der körperlichen Veränderungen zu erwarten wäre, und erfüllen
sie die Kriterien einer eigenständigen Diagnose aus der ICD, liegt
eine Komorbidität vor. Diese ist getrennt zu ermitteln und im Rahmen
der Bildung des Gesamt-GdB nach Nummer 3.3 zu bewerten. Wenn der
Schmerz Leitsymptom einer psychischen Störung ist, ist die durch den
Schmerz verursachte Teilhabebeeinträchtigung im GdB für die psychische
Störung enthalten.
1.3.3 eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes, soweit in
Teil B nicht anders angegeben. Sind die psychischen
Begleiterscheinungen erheblich höher, als aufgrund der
Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes zu erwarten wäre, ist
Nummer
1.3.1 zu berücksichtigen.
1.3.4 die typischerweise mit der Behandlung einhergehenden Folgen oder
Begleiterscheinungen. Bei außergewöhnlichen Folgen oder
Begleiterscheinungen der Behandlung ist ein höherer GdB
gerechtfertigt.
1.4 Je nach Einzelfall kann von den in Teil B genannten GdB mit einer
die besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen
werden.
1.5 Aus dem GdB ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu
schließen. Individuell neben der Gesundheitsstörung vorliegende
Gegebenheiten wie zum Beispiel der ausgeübte oder angestrebte Beruf
sowie die Wohnsituation sind nicht zu berücksichtigen.
1.6 Bei Gesundheitsstörungen, die in Teil B nicht genannt sind, ist
die Teilhabebeeinträchtigung in Analogie zu dort genannten
vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu bewerten.
1.7 Bei Gesundheitsstörungen mit einer im Verlauf typischerweise
unterschiedlich stark ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung ist als
GdB ein Wert festzusetzen, der die Beeinträchtigungen in ihrem Verlauf
am ehesten abbildet. Bei abklingenden Gesundheitsstörungen ist für den
GdB der Wert festzusetzen, der der über sechs Monate hinaus
(dauerhaft) verbliebenen oder voraussichtlich verbleibenden
Teilhabebeeinträchtigung entspricht.
1.8 Zukünftig zu erwartende Funktionsbeeinträchtigungen sind nicht zu
berücksichtigen. Jedoch sind innerhalb von sechs Monaten mit sehr
hoher Wahrscheinlichkeit schnell voranschreitende
Teilhabebeeinträchtigungen wie in Teil B angegeben zu berücksichtigen.
1.9 Stirbt ein Antragsteller oder eine Antragstellerin innerhalb von
sechs Monaten nach Eintritt einer Gesundheitsstörung, so ist für diese
Gesundheitsstörung der GdB anzusetzen, der nach ärztlicher Erfahrung
nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Gesundheitsstörung zu
erwarten gewesen wäre. Fallen Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod
zusammen, kann ein GdB nicht angenommen werden. Eintritt der
Gesundheitsstörung und Tod fallen nicht nur dann zusammen, wenn beide
Ereignisse im selben Augenblick eintreten, sondern auch dann, wenn die
Gesundheitsstörung in so rascher Entwicklung zum Tode führt, dass der
Eintritt der Gesundheitsstörung und des Todes einen untrennbaren
Vorgang darstellen.
=== 2. Heilungsbewährung ===
2.1 Heilungsbewährung ist ein begrenzter Zeitraum, der nach Behandlung
von Gesundheitsstörungen (insbesondere bösartigen Neubildungen und
Transplantationen innerer Organe) abgewartet werden muss, um den
Behandlungserfolg beurteilen zu können.
2.2 Während der Heilungsbewährung wird der GdB in Anbetracht der
Ungewissheit über den künftigen Verlauf pauschal höher bewertet als es
aus der bloßen Funktionsbeeinträchtigung und damit auch dem
Körperschaden folgen würde. Dadurch wird die damit einhergehende
Teilhabebeeinträchtigung gewürdigt, ohne dass sie im Einzelnen
nachgewiesen sein muss. Nach Ablauf des Zeitraums der
Heilungsbewährung wird bei rezidivfreiem bzw. im Fall von
Transplantationen innerer Organe üblichem Verlauf die dann noch
bestehende Teilhabebeeinträchtigung unter Beachtung von Teil B
berücksichtigt. Die pauschale Bewertung während der Heilungsbewährung
entfällt. Die Heilungsbewährung beginnt erneut, wenn ein Rezidiv
aufgetreten ist und kurativ behandelt wurde oder eine Re-
Transplantation durchgeführt wurde.
2.3 Der GdB beträgt bei bösartigen Neubildungen und Transplantation
innerer Organe im Allgemeinen mindestens 50, in höheren
Krankheitsstadien und bei aufwendigeren Transplantationen im
Allgemeinen 80, soweit in Teil B nicht anders angegeben.
2.4 Der Zeitraum der Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf
Jahre, soweit in Teil B nicht anders angegeben.
2.5 Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist
der Zeitpunkt der Transplantation bzw. der Zeitpunkt, an dem die
bösartige Neubildung durch Operation oder andere Primärtherapie als
beseitigt angesehen werden kann. Eine zusätzliche adjuvante Therapie
hat keinen Einfluss auf den Beginn der Heilungsbewährung. Für andere
Gesundheitsstörungen ist der maßgebliche Bezugspunkt für den Beginn
der Heilungsbewährung in Teil B angegeben.
2.6 Ein Carcinoma in situ rechtfertigt grundsätzlich kein Abwarten
einer Heilungsbewährung, soweit in Teil B nicht anders angegeben.
3. Bildung des GdB bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen
3.1 Der GdB als Maß für die Teilhabebeeinträchtigung soll zuerst für
die in Teil B genannten Funktionssysteme ermittelt werden. Liegen
mehrere Gesundheitsstörungen in einem Funktionssystem vor, ist der GdB
für das Funktionssystem in seiner Gesamtheit zu ermitteln. Hierbei
gelten die Regelungen für die Bildung des Gesamt-GdB entsprechend.
3.2 Liegen Beeinträchtigungen der Teilhabe aufgrund der Störung
mehrerer Funktionssysteme vor, geht die im GdB für das Funktionssystem
in seiner Gesamtheit ermittelte Teilhabebeeinträchtigung in den
Gesamt-GdB ein. Dabei ist von der Teilhabebeeinträchtigung auszugehen,
die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen zueinander ist zu prüfen, ob und inwieweit
die aus einer weiteren Gesundheitsstörung folgende
Teilhabebeeinträchtigung das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung
wesentlich verstärkt, also eine Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens
10 bewirkt. Berechnungsmethoden wie zum Beispiel Addition oder
Mittelung sind nicht zulässig.
3.3 Um das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung der Teilhabe zu
beurteilen, muss aus der gutachterlichen Gesamtschau heraus beachtet
werden, dass verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen sich
wechselseitig in unterschiedlicher Weise beeinflussen können:
3.3.1 Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere
besonders nachteilig auswirken. Dies hat in der Regel eine erhöhte
Teilhabebeeinträchtigung zur Folge.
3.3.2 Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen
können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene
Bereiche des täglichen Lebens betreffen. Dies hat häufig eine erhöhte
Teilhabebeeinträchtigung zur Folge.
3.3.3 Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich
teilweise überschneiden. Dies kann eine erhöhte
Teilhabebeeinträchtigung zur Folge haben.
3.3.4 Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich
vollständig überschneiden. Dies hat in der Regel keine erhöhte
Teilhabebeeinträchtigung zur Folge.
3.4 Die in Teil B genannten Werte sind bei der Bildung des Gesamt-GdB
als Vergleich heranzuziehen.
3.5 Von Ausnahmefällen abgesehen, führen zusätzliche leichte
Funktionsbeeinträchtigungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht
zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch dann
nicht, wenn mehrere derartige leichte Funktionsbeeinträchtigungen
nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen
mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine
wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Teilhabebeeinträchtigung zu
schließen. Dies ist jedoch in jedem Fall zu prüfen.
=== 4. Hilflosigkeit ===
a) (weggefallen)
b) Hilflos sind diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen - nach
dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I X) und dem
Einkommensteuergesetz „nicht nur vorübergehend" - für eine Reihe von
häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung
ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe
dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die
Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten
Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd
geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur
Hilfeleistung erforderlich ist.
c) Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der
persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere
An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der
Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige
Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen.
Hilflosigkeit liegt im oben genannten Sinne auch dann vor, wenn ein
psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen
Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf,
er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne
ständige Überwachung nicht vornähme. Die ständige Bereitschaft ist z.
B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter
Lebensgefahr notwendig ist.
d) Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist der Fall,
wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und
regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst
wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt
vorgenommen werden, genügen nicht (z. B. Hilfe beim Anziehen einzelner
Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen,
Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung, Hilfe bei
Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen,
die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B.
im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht
bleiben.
e) Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und
besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem
Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen
werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit
erfüllt sind. Dies gilt stets
aa) bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,
bb) Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und
ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines
Rollstuhls erfordern,
f) in der Regel auch
aa) bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen,
wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen,
bb) Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder
Fußamputation beiderseits. (Als Verlust einer Gliedmaße gilt der
Verlust mindestens der ganzen Hand oder des ganzen Fußes).
g) Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets auch
die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt.
Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch
das Bett überhaupt nicht verlassen kann.
h) Stirbt ein behinderter Mensch innerhalb von sechs Monaten nach
Eintritt einer Gesundheitsstörung, so ist die Frage der Hilflosigkeit
analog Nummer 2 Buchstabe g zu beurteilen.
=== 5. Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen ===
a) Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen
sind nicht nur die bei der Hilflosigkeit genannten „Verrichtungen" zu
beachten. Auch die Anleitung zu diesen „Verrichtungen", die Förderung
der körperlichen und geistigen Entwicklung (z. B. durch Anleitung im
Gebrauch der Gliedmaßen oder durch Hilfen zum Erfassen der Umwelt und
zum Erlernen der Sprache) sowie die notwendige Überwachung gehören zu
den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung
sind.
b) Stets ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der
wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden
gleichaltrigen Kindes überschreitet. Der Umfang der wegen der
Behinderungen notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich
sein. Bereits im ersten Lebensjahr können infolge der Behinderung
Hilfeleistungen in solchem Umfang erforderlich sein, dass dadurch die
Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt sind.
c) Die Besonderheiten des Kindesalters führen dazu, dass zwischen dem
Ausmaß der Behinderung und dem Umfang der wegen der Behinderung
erforderlichen Hilfeleistungen nicht immer eine Korrelation besteht,
so dass - anders als bei Erwachsenen - auch schon bei niedrigerem GdS
Hilflosigkeit vorliegen kann.
d) Bei angeborenen oder im Kindesalter aufgetretenen Behinderungen ist im
Einzelnen folgendes zu beachten:
aa) Bei geistiger Behinderung kommt häufig auch bei einem GdS unter 100 -
und dann in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres -
Hilflosigkeit in Betracht, insbesondere wenn das Kind wegen gestörten
Verhaltens ständiger Überwachung bedarf. Hilflosigkeit kann auch schon
im Säuglingsalter angenommen werden, z. B. durch Nachweis eines
schweren Hirnschadens.
bb) Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen
GdS von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im
Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang
andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft
Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen.
cc) Bei hirnorganischen Anfallsleiden ist häufiger als bei Erwachsenen
auch bei einem GdS unter 100 unter Berücksichtigung der Anfallsart,
Anfallsfrequenz und eventueller Verhaltensauffälligkeiten die Annahme
von Hilflosigkeit gerechtfertigt.
dd) Bei sehbehinderten Kindern und Jugendlichen mit Einschränkungen des
Sehvermögens, die für sich allein einen GdS von wenigstens 80
bedingen, ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Hilflosigkeit
anzunehmen.
ee) Bei Taubheit und an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ist
Hilflosigkeit ab Beginn der Frühförderung und dann - insbesondere
wegen des in dieser Zeit erhöhten Kommunikationsbedarfs - in der Regel
bis zur Beendigung der Ausbildung anzunehmen. Zur Ausbildung zählen in
diesem Zusammenhang: der Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuch, eine
berufliche Erstausbildung und Weiterbildung sowie vergleichbare
Maßnahmen der beruflichen Bildung.
ff) Bei Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und kompletter Gaumensegelspalte ist
bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der
Operation) Hilflosigkeit anzunehmen. Die Kinder benötigen während
dieser Zeit in hohem Maße Hilfeleistungen, die weit über diejenigen
eines gesunden gleichaltrigen Kindes hinausgehen, vor allem bei der
Nahrungsaufnahme (gestörte Atmung, Gefahr des Verschluckens), bei der
Reinigung der Mundhöhle und des Nasen-Rachenraumes, beim Spracherwerb
sowie bei der Überwachung beim Spielen.
gg) Beim Bronchialasthma schweren Grades ist Hilflosigkeit in der Regel
bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen.
hh) Bei angeborenen oder in der Kindheit erworbenen Herzschäden ist bei
einer schweren Leistungsbeeinträchtigung entsprechend den in Teil B
Nummer
9.1.1 angegebenen Gruppen 3 und 4 Hilflosigkeit anzunehmen, und
zwar bis zu einer Besserung der Leistungsfähigkeit (z. B. durch
Operation), längstens bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
ii) Bei Behandlung mit künstlicher Niere ist Hilflosigkeit bis zur
Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen. Bei einer
Niereninsuffizienz, die für sich allein einen GdS von 100 bedingt,
sind Hilfeleistungen in ähnlichem Umfang erforderlich, sodass auch
hier bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres die Annahme von
Hilflosigkeit begründet ist.
jj) Beim Diabetes mellitus ist Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 16.
Lebensjahres anzunehmen.
kk) Bei Phenylketonurie ist Hilflosigkeit ab Diagnosestellung - in der
Regel bis zum 14. Lebensjahr - anzunehmen. Über das 14. Lebensjahr
hinaus kommt Hilflosigkeit in der Regel nur noch dann in Betracht,
wenn gleichzeitig eine relevante Beeinträchtigung der geistigen
Entwicklung vorliegt.
ll) Bei der Mukoviszidose ist bei der Notwendigkeit umfangreicher
Betreuungsmaßnahmen - im Allgemeinen bis zur Vollendung des 16.
Lebensjahres -Hilflosigkeit anzunehmen. Das ist immer der Fall bei
Mukoviszidose, die für sich allein einen GdS von wenigstens 50 bedingt
(siehe Teil B Nummer 15.5). Nach Vollendung des 16. Lebensjahres kommt
Hilflosigkeit bei schweren und schwersten Einschränkungen bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres in Betracht.
mm) Bei malignen Erkrankungen (z. B. akute Leukämie) ist Hilflosigkeit für
die Dauer der zytostatischen Intensiv-Therapie anzunehmen.
nn) Bei angeborenen, erworbenen oder therapieinduzierten schweren
Immundefekten ist Hilflosigkeit für die Dauer des Immunmangels, der
eine ständige Überwachung wegen der Infektionsgefahr erforderlich
macht, anzunehmen.
oo) Bei der Hämophilie ist bei Notwendigkeit der Substitutionsbehandlung -
und damit schon bei einer Restaktivität von antihämophilem Globulin
von 5 % und darunter - stets bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
darüber hinaus häufig je nach Blutungsneigung (zwei oder mehr
ausgeprägte Gelenkblutungen pro Jahr) und Reifegrad auch noch weitere
Jahre, Hilflosigkeit anzunehmen.
pp) Bei der juvenilen chronischen Polyarthritis ist Hilflosigkeit
anzunehmen, solange die Gelenksituation eine ständige Überwachung oder
andauernd Hilfestellungen beim Gebrauch der betroffenen Gliedmaßen
sowie Anleitungen zu Bewegungsübungen erfordert, in der Regel bis zur
Vollendung des 16. Lebensjahres. Bei der systemischen Verlaufsform
(Still-Syndrom) und anderen systemischen Bindegewebskrankheiten (z.B.
Lupus erythematodes, Sharp-Syndrom, Dermatomyositis) ist für die Dauer
des aktiven Stadiums Hilflosigkeit anzunehmen.
qq) Bei der Osteogenesis imperfecta ist die Hilflosigkeit nicht nur von
den Funktionseinschränkungen der Gliedmaßen sondern auch von der
Häufigkeit der Knochenbrüche abhängig. In der Regel bedingen zwei oder
mehr Knochenbrüche pro Jahr Hilflosigkeit. Hilflosigkeit aufgrund
einer solchen Bruchneigung ist solange anzunehmen, bis ein Zeitraum
von zwei Jahren ohne Auftreten von Knochenbrüchen abgelaufen ist,
längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
rr) Bei klinisch gesicherter Typ-I-Allergie gegen schwer vermeidbare
Allergene (z.B. bestimmte Nahrungsmittel), bei der aus dem bisherigen
Verlauf auf die Gefahr lebensbedrohlicher anaphylaktischer Schocks zu
schließen ist, ist Hilflosigkeit - in der Regel bis zum Ende des 12.
Lebensjahres - anzunehmen.
ss) Bei der Zöliakie kommt Hilflosigkeit nur ausnahmsweise in Betracht.
Der Umfang der notwendigen Hilfeleistungen bei der Zöliakie ist
regelmäßig wesentlich geringer als etwa bei Kindern mit
Phenylketonurie oder mit Diabetes mellitus.
e) Wenn bei Kindern und Jugendlichen Hilflosigkeit festgestellt worden
ist, muss bei der Beurteilung der Frage einer wesentlichen Änderung
der Verhältnisse Folgendes beachtet werden: Die Voraussetzungen für
die Annahme von Hilflosigkeit können nicht nur infolge einer Besserung
der Gesundheitsstörungen entfallen, sondern auch dadurch, dass
behinderte Jugendliche infolge des Reifungsprozesses - etwa nach
Abschluss der Pubertät - ausreichend gelernt haben, die wegen der
Behinderung erforderlichen Maßnahmen selbstständig und
eigenverantwortlich durchzuführen, die vorher von Hilfspersonen
geleistet oder überwacht werden mussten.
=== 6. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung ===
a) Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig
fehlt. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen
Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02
(1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem
solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der
Sehschärfe gleichzustellen sind.
b) Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder weniger
gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der
Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen
vor:
aa) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von
0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner
Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
bb) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von
0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner
Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
cc) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von
0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner
Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
dd) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe,
wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5°
vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50°
unberücksichtigt bleiben,
ee) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld
unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen
ist,
ff) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1
(1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen
nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt,
gg) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe
nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.
c) Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen
vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit
einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen.
d) Für die Feststellung von Hilflosigkeit ist im Übrigen zu prüfen, ob
eine hochgradige Sehbehinderung vorliegt. Hochgradig in seiner
Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem
Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,05 (1/20) beträgt oder wenn
andere hinsichtlich des Schweregrades gleich zusetzende Störungen der
Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des
Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit
vorliegt.
=== 7. Wesentliche Änderung der Verhältnisse ===
a) Eine wesentliche Änderung im Ausmaß der Schädigungsfolgen oder der
Behinderung liegt nur vor, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr
als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und
die Änderung des GdS wenigstens 10 beträgt. Eine wesentliche Änderung
ist auch gegeben, wenn die entscheidenden Voraussetzungen für weitere
Leistungen im sozialen Entschädigungsrecht oder für
Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen erfüllt werden oder
entfallen sind.
b) Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist auch bei gleichbleibenden
Symptomen eine Neubewertung des GdS zulässig, weil der Ablauf der
Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse
darstellt.
c) Bei Beurteilungen im sozialen Entschädigungsrecht ist bei einer
Zunahme des Leidensumfangs zusätzlich zu prüfen, ob die
Weiterentwicklung noch Folge einer Schädigung ist. Auch bei
gleichbleibendem Erscheinungsbild kann eine wesentliche Änderung der
gesundheitlichen Verhältnisse vorliegen, wenn sich die
schädigungsbedingte Störung, die dem Erscheinungsbild zunächst
zugrunde lag, gebessert oder ganz zurückgebildet hat, das Leidensbild
jedoch aufgrund neuer Ursachen bestehen geblieben ist („Verschiebung
der Wesensgrundlage").
(Fußnote 1) Wenn im Folgenden von Teilhabe gesprochen wird, ist damit immer die
volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft
gemeint.
=== Verweis ===
* [[soziales:schwerbehinderung:hoehe_allgemein]]