[[{}law:zpo:99|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:101|→]]
== § 100 Kosten bei Streitgenossen ==
(1)[[law:zpo:100#abs_1_1|1]] Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften
sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2)[[law:zpo:100#abs_2_1|1]] Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am
Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum
Maßstab genommen werden.
(3)[[law:zpo:100#abs_3_1|1]] Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder
Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen
Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4)[[law:zpo:100#abs_4_1|1]] Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften
sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des
Absatzes 3, als Gesamtschuldner. [[law:zpo:100#abs_4_2|2]]Die Vorschriften des bürgerlichen
Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten
Kosten erstreckt, bleiben unberührt.