[[{}law:zpo:100|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:102|→]] == § 101 Kosten einer Nebenintervention == (1)[[law:zpo:101#abs_1_1|1]] Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. (2)[[law:zpo:101#abs_2_1|1]] Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.