[[{}law:zpo:100|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:102|→]]
== § 101 Kosten einer Nebenintervention ==
(1)[[law:zpo:101#abs_1_1|1]] Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem
Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften
der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit
dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten
aufzuerlegen.
(2)[[law:zpo:101#abs_2_1|1]] Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§
69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.