[[{}law:zpo:101|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:103|→]] == § 102 Änderung der Kostenentscheidung == (1)[[law:zpo:102#abs_1_1|1]] Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1. nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes, 2. nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen, 3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes oder 4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. [[law:zpo:102#abs_1_2|2]]Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern. (2)[[law:zpo:102#abs_2_1|1]] Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 319 Absatz 2 entsprechend. [[law:zpo:102#abs_2_2|2]]Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören. [[law:zpo:102#abs_2_3|3]]Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. [[law:zpo:102#abs_2_4|4]]Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge. (3)[[law:zpo:102#abs_3_1|1]] Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. [[law:zpo:102#abs_3_2|2]]Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 104 Absatz 3 anzuwenden.