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== § 102 Änderung der Kostenentscheidung ==
(1)[[law:zpo:102#abs_1_1|1]] Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
1. nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes,
2. nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,
3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach §
68 des Gerichtskostengesetzes oder
4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts
nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von
Amts wegen ändern. [[law:zpo:102#abs_1_2|2]]Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert,
ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu
ändern.
(2)[[law:zpo:102#abs_2_1|1]] Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 319 Absatz 2
entsprechend. [[law:zpo:102#abs_2_2|2]]Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören. [[law:zpo:102#abs_2_3|3]]Die
Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten
zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt
hat. [[law:zpo:102#abs_2_4|4]]Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der
übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
(3)[[law:zpo:102#abs_3_1|1]] Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. [[law:zpo:102#abs_3_2|2]]Auf
Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 104 Absatz 3 anzuwenden.