[[{}law:zpo:1025|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1027|→]] === § 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit === Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.