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=== § 1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt ===
(1)[[law:zpo:1028#abs_1_1|1]] Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme
berechtigten Person unbekannt, gelten, sofern die Parteien nichts
anderes vereinbart haben, schriftliche Mitteilungen an dem Tag als
empfangen, an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch
Einschreiben gegen Rückschein oder auf eine andere Weise, welche den
Zugang an der letztbekannten Postanschrift oder Niederlassung oder dem
letztbekannten gewöhnlichen Aufenthalt des Adressaten belegt, dort
hätten empfangen werden können.
(2)[[law:zpo:1028#abs_2_1|1]] Absatz 1 ist auf Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren nicht
anzuwenden.