[[{}law:zpo:102|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:104|→]]
== § 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag ==
(1)[[law:zpo:103#abs_1_1|1]] Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund
eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht
werden.
(2)[[law:zpo:103#abs_2_1|1]] Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei
dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. [[law:zpo:103#abs_2_2|2]]Die Kostenberechnung,
ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur
Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.