[[{}law:zpo:1029|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1031|→]] === § 1030 Schiedsfähigkeit === (1)[[law:zpo:1030#abs_1_1|1]] Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. [[law:zpo:1030#abs_1_2|2]]Eine Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen. (2)[[law:zpo:1030#abs_2_1|1]] Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum im Inland betreffen, ist unwirksam. [[law:zpo:1030#abs_2_2|2]]Dies gilt nicht, soweit es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art handelt. (3)[[law:zpo:1030#abs_3_1|1]] Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.