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=== § 1030 Schiedsfähigkeit ===
(1)[[law:zpo:1030#abs_1_1|1]] Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer
Schiedsvereinbarung sein. [[law:zpo:1030#abs_1_2|2]]Eine Schiedsvereinbarung über
nichtvermögensrechtliche Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung,
als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites
einen Vergleich zu schließen.
(2)[[law:zpo:1030#abs_2_1|1]] Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitigkeiten, die den
Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum im Inland betreffen, ist
unwirksam. [[law:zpo:1030#abs_2_2|2]]Dies gilt nicht, soweit es sich um Wohnraum der in § 549
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art
handelt.
(3)[[law:zpo:1030#abs_3_1|1]] Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen
Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur
unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben
unberührt.