[[{}law:zpo:1030|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1032|→]]
=== § 1031 Form der Schiedsvereinbarung ===
(1)[[law:zpo:1031#abs_1_1|1]] Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien
unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten
Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der
Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung
sicherstellen, enthalten sein.
(2)[[law:zpo:1031#abs_2_1|1]] Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die
Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei
oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument
enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht
rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als
Vertragsinhalt angesehen wird.
(3)[[law:zpo:1031#abs_3_1|1]] Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2
entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel
enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die
Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil
des Vertrages macht.
(4)[[law:zpo:1031#abs_4_1|1]] (weggefallen)
(5)[[law:zpo:1031#abs_5_1|1]] Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist,
müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde
enthalten sein. [[law:zpo:1031#abs_5_2|2]]Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die
elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt
werden. [[law:zpo:1031#abs_5_3|3]]Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das
schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das
elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei
notarieller Beurkundung.
(6)[[law:zpo:1031#abs_6_1|1]] Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die
schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.