[[{}law:zpo:1031|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1033|→]]
=== § 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht ===
(1)[[law:zpo:1032#abs_1_1|1]] Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die
Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage
als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der
mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht
stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder
undurchführbar ist.
(2)[[law:zpo:1032#abs_2_1|1]] Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf
Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines
schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.
(3)[[law:zpo:1032#abs_3_1|1]] Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann
ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder
fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.