[[{}law:zpo:1033|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1035|→]]
=== § 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts ===
(1)[[law:zpo:1034#abs_1_1|1]] Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren.
[[law:zpo:1034#abs_1_2|2]]Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter
drei.
(2)[[law:zpo:1034#abs_2_1|1]] Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung
des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei
benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder
die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der
vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. [[law:zpo:1034#abs_2_2|2]]Der Antrag ist
spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die
Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen.
[[law:zpo:1034#abs_2_3|3]]§ 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.