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=== § 1035 Bestellung der Schiedsrichter ===
(1)[[law:zpo:1035#abs_1_1|1]] Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des
Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.
(2)[[law:zpo:1035#abs_2_1|1]] Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine
Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters
gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung
empfangen hat.
(3)[[law:zpo:1035#abs_3_1|1]] Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der
Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich
über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei
durch das Gericht bestellt. [[law:zpo:1035#abs_3_2|2]]In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei
Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese
beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als
Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. [[law:zpo:1035#abs_3_3|3]]Hat eine Partei den
Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer
entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder
können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach
ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der
Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.
(4)[[law:zpo:1035#abs_4_1|1]] Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und
handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können
die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend
diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach
diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei
Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern
das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung
nichts anderes vorsieht.
(5)[[law:zpo:1035#abs_5_1|1]] Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach
der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen
Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung
zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen
Schiedsrichters sicherstellen. [[law:zpo:1035#abs_5_2|2]]Bei der Bestellung eines
Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das
Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters
mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in
Erwägung zu ziehen.