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=== § 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters ===
(1)[[law:zpo:1036#abs_1_1|1]] Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle
Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder
Unabhängigkeit wecken können. [[law:zpo:1036#abs_1_2|2]]Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner
Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens
verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu
legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.
(2)[[law:zpo:1036#abs_2_1|1]] Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände
vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder
Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den
Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. [[law:zpo:1036#abs_2_2|2]]Eine Partei kann
einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie
mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der
Bestellung bekannt geworden sind.