[[{}law:zpo:1036|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1038|→]]
=== § 1037 Ablehnungsverfahren ===
(1)[[law:zpo:1037#abs_1_1|1]] Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für
die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.
(2)[[law:zpo:1037#abs_2_1|1]] Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen
Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr
die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des
§ 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die
Ablehnungsgründe darzulegen. [[law:zpo:1037#abs_2_2|2]]Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von
seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung
nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.
(3)[[law:zpo:1037#abs_3_1|1]] Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten
Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos,
so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von
der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis
erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung
beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. [[law:zpo:1037#abs_3_2|2]]Während
ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht
einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche
Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.