[[{}law:zpo:1037|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1039|→]]
=== § 1038 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung ===
(1)[[law:zpo:1038#abs_1_1|1]] Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außerstande,
seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen
Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er
zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes
vereinbaren. [[law:zpo:1038#abs_1_2|2]]Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder
können sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen, kann
jede Partei bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des
Amtes beantragen.
(2)[[law:zpo:1038#abs_2_1|1]] Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder des §
1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des
Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in
Absatz 1 oder § 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.