[[{}law:zpo:1038|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1040|→]]
=== § 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters ===
(1)[[law:zpo:1039#abs_1_1|1]] Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder
wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der
Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein
Ersatzschiedsrichter zu bestellen. [[law:zpo:1039#abs_1_2|2]]Die Bestellung erfolgt nach den
Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters
anzuwenden waren.
(2)[[law:zpo:1039#abs_2_1|1]] Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.