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== § 104 Kostenfestsetzungsverfahren ==
(1)[[law:zpo:104#abs_1_1|1]] Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten
Rechtszuges. [[law:zpo:104#abs_1_2|2]]Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten
Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3
von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen
sind. [[law:zpo:104#abs_1_3|3]]Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise
entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer
Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. [[law:zpo:104#abs_1_4|4]]Dem
Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen
zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird;
im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2)[[law:zpo:104#abs_2_1|1]] Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft
gemacht ist. [[law:zpo:104#abs_2_2|2]]Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen
für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die
Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind.
[[law:zpo:104#abs_2_3|3]]Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des
Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3)[[law:zpo:104#abs_3_1|1]] Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. [[law:zpo:104#abs_3_2|2]]Das
Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung,
auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.