[[{}law:zpo:103|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:105|→]] == § 104 Kostenfestsetzungsverfahren == (1)[[law:zpo:104#abs_1_1|1]] Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. [[law:zpo:104#abs_1_2|2]]Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. [[law:zpo:104#abs_1_3|3]]Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. [[law:zpo:104#abs_1_4|4]]Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos. (2)[[law:zpo:104#abs_2_1|1]] Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. [[law:zpo:104#abs_2_2|2]]Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. [[law:zpo:104#abs_2_3|3]]Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. (3)[[law:zpo:104#abs_3_1|1]] Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. [[law:zpo:104#abs_3_2|2]]Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.