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=== § 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit ===
(1)[[law:zpo:1040#abs_1_1|1]] Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im
Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der
Schiedsvereinbarung entscheiden. [[law:zpo:1040#abs_1_2|2]]Hierbei ist eine Schiedsklausel als
eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu
behandeln.
(2)[[law:zpo:1040#abs_2_1|1]] Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens
mit der Klagebeantwortung vorzubringen. [[law:zpo:1040#abs_2_2|2]]Von der Erhebung einer solchen
Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen
Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters
mitgewirkt hat. [[law:zpo:1040#abs_2_3|3]]Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine
Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies
behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung
kommt. [[law:zpo:1040#abs_2_4|4]]Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge
zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(3)[[law:zpo:1040#abs_3_1|1]] Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über
eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. [[law:zpo:1040#abs_3_2|2]]In
diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher
Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen.
[[law:zpo:1040#abs_3_3|3]]Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das
schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch
erlassen.