[[{}law:zpo:1039|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1041|→]] === § 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit === (1)[[law:zpo:1040#abs_1_1|1]] Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. [[law:zpo:1040#abs_1_2|2]]Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. (2)[[law:zpo:1040#abs_2_1|1]] Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. [[law:zpo:1040#abs_2_2|2]]Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. [[law:zpo:1040#abs_2_3|3]]Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. [[law:zpo:1040#abs_2_4|4]]Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. (3)[[law:zpo:1040#abs_3_1|1]] Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. [[law:zpo:1040#abs_3_2|2]]In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. [[law:zpo:1040#abs_3_3|3]]Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.