[[{}law:zpo:1040|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1042|→]]
=== § 1041 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ===
(1)[[law:zpo:1041#abs_1_1|1]] Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das
Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde
Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für
erforderlich hält. [[law:zpo:1041#abs_1_2|2]]Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im
Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit
verlangen.
(2)[[law:zpo:1041#abs_2_1|1]] Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer
Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende
Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt
worden ist. [[law:zpo:1041#abs_2_2|2]]Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur
Vollziehung der Maßnahme notwendig ist.
(3)[[law:zpo:1041#abs_3_1|1]] Auf Antrag kann das Gericht den Beschluss nach Absatz 2 aufheben
oder ändern.
(4)[[law:zpo:1041#abs_4_1|1]] Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 als von
Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche ihre Vollziehung
erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm
aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, dass er
Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. [[law:zpo:1041#abs_4_2|2]]Der Anspruch kann
im anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden.