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=== § 1042 Allgemeine Verfahrensregeln ===
(1)[[law:zpo:1042#abs_1_1|1]] Die Parteien sind gleich zu behandeln. [[law:zpo:1042#abs_1_2|2]]Jeder Partei ist
rechtliches Gehör zu gewähren.
(2)[[law:zpo:1042#abs_2_1|1]] Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen
werden.
(3)[[law:zpo:1042#abs_3_1|1]] Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden
Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme
auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.
(4)[[law:zpo:1042#abs_4_1|1]] Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses
Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom
Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. [[law:zpo:1042#abs_4_2|2]]Das Schiedsgericht ist
berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden,
diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.