[[{}law:zpo:1041|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1043|→]] === § 1042 Allgemeine Verfahrensregeln === (1)[[law:zpo:1042#abs_1_1|1]] Die Parteien sind gleich zu behandeln. [[law:zpo:1042#abs_1_2|2]]Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren. (2)[[law:zpo:1042#abs_2_1|1]] Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden. (3)[[law:zpo:1042#abs_3_1|1]] Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln. (4)[[law:zpo:1042#abs_4_1|1]] Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. [[law:zpo:1042#abs_4_2|2]]Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.