[[{}law:zpo:1042|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1044|→]]
=== § 1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ===
(1)[[law:zpo:1043#abs_1_1|1]] Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des
schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. [[law:zpo:1043#abs_1_2|2]]Fehlt eine solche
Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom
Schiedsgericht bestimmt. [[law:zpo:1043#abs_1_3|3]]Dabei sind die Umstände des Falles
einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu
berücksichtigen.
(2)[[law:zpo:1043#abs_2_1|1]] Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das
Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet
erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von
Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen
seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme
in Dokumente zusammentreten.