[[{}law:zpo:1044|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1046|→]]
=== § 1045 Verfahrenssprache ===
(1)[[law:zpo:1045#abs_1_1|1]] Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im
schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, vereinbaren. [[law:zpo:1045#abs_1_2|2]]Fehlt
eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht. [[law:zpo:1045#abs_1_3|3]]Die
Vereinbarung der Parteien oder die Bestimmung des Schiedsgerichts ist,
sofern darin nichts anderes vorgesehen wird, für schriftliche
Erklärungen einer Partei, mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche,
sonstige Entscheidungen und andere Mitteilungen des Schiedsgerichts
maßgebend.
(2)[[law:zpo:1045#abs_2_1|1]] Das Schiedsgericht kann anordnen, dass schriftliche Beweismittel
mit einer Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen versehen sein
müssen, die zwischen den Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht
bestimmt worden sind.