[[{}law:zpo:1045|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1047|→]]
=== § 1046 Klage und Klagebeantwortung ===
(1)[[law:zpo:1046#abs_1_1|1]] Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom
Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die
Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der
Beklagte hierzu Stellung zu nehmen. [[law:zpo:1046#abs_1_2|2]]Die Parteien können dabei alle
ihnen erheblich erscheinenden Dokumente vorlegen oder andere
Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.
(2)[[law:zpo:1046#abs_2_1|1]] Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei
im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre
Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn,
das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend
entschuldigt wird, nicht zu.
(3)[[law:zpo:1046#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage entsprechend.