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=== § 1047 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren ===
(1)[[law:zpo:1047#abs_1_1|1]] Vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien entscheidet das
Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt werden soll oder ob das
Verfahren auf der Grundlage von Dokumenten und anderen Unterlagen
durchzuführen ist. [[law:zpo:1047#abs_1_2|2]]Haben die Parteien die mündliche Verhandlung nicht
ausgeschlossen, hat das Schiedsgericht eine solche Verhandlung in
einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, wenn eine
Partei es beantragt.
(2)[[law:zpo:1047#abs_2_1|1]] Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen
des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in
Kenntnis zu setzen.
(3)[[law:zpo:1047#abs_3_1|1]] Alle Schriftsätze, Dokumente und sonstigen Mitteilungen, die dem
Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen
Partei, Gutachten und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich
das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden
Parteien zur Kenntnis zu bringen.