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=== § 1048 Säumnis einer Partei ===
(1)[[law:zpo:1048#abs_1_1|1]] Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1
einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.
(2)[[law:zpo:1048#abs_2_1|1]] Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu
beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne die
Säumnis als solche als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu
behandeln.
(3)[[law:zpo:1048#abs_3_1|1]] Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Verhandlung zu
erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Dokument zum
Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen
und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.
(4)[[law:zpo:1048#abs_4_1|1]] Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend
entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. [[law:zpo:1048#abs_4_2|2]]Im Übrigen können die
Parteien über die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren.