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=== § 1049 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger ===
(1)[[law:zpo:1049#abs_1_1|1]] Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das
Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines
Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen
bestellen. [[law:zpo:1049#abs_1_2|2]]Es kann ferner eine Partei auffordern, dem Sachverständigen
jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren
erheblichen Dokumente oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder
zugänglich zu machen.
(2)[[law:zpo:1049#abs_2_1|1]] Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat der
Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt oder das
Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung seines
schriftlichen oder mündlichen Gutachtens an einer mündlichen
Verhandlung teilzunehmen. [[law:zpo:1049#abs_2_2|2]]Bei der Verhandlung können die Parteien dem
Sachverständigen Fragen stellen und eigene Sachverständige zu den
streitigen Fragen aussagen lassen.
(3)[[law:zpo:1049#abs_3_1|1]] Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind die §§
1036, 1037 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.