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== § 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss ==
(1)[[law:zpo:105#abs_1_1|1]] Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die
Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine
Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung
der Ausfertigung nicht eintritt. [[law:zpo:105#abs_1_2|2]]Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in
der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen
Dokument festzuhalten. [[law:zpo:105#abs_1_3|3]]Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu
verbinden.
(2)[[law:zpo:105#abs_2_1|1]] Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des
Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des Absatzes 1 nicht
statt. [[law:zpo:105#abs_2_2|2]]Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem
Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der
Kostenberechnung. [[law:zpo:105#abs_2_3|3]]Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem
Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur
teilweise nicht entsprochen wird.
(3)[[law:zpo:105#abs_3_1|1]] Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der
Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in
diesem Fall ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der
Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.