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=== § 1051 Anwendbares Recht ===
(1)[[law:zpo:1051#abs_1_1|1]] Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den
Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den
Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind. [[law:zpo:1051#abs_1_2|2]]Die
Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates
ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
haben, als unmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften dieses
Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.
(2)[[law:zpo:1051#abs_2_1|1]] Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht
bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht des Staates anzuwenden,
mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen
aufweist.
(3)[[law:zpo:1051#abs_3_1|1]] Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden,
wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. [[law:zpo:1051#abs_3_2|2]]Die
Ermächtigung kann bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts erteilt
werden.
(4)[[law:zpo:1051#abs_4_1|1]] In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen des Vertrages zu entscheiden und dabei bestehende
Handelsbräuche zu berücksichtigen.