[[{}law:zpo:1051|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1053|→]] === § 1052 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium === (1)[[law:zpo:1052#abs_1_1|1]] Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen. (2)[[law:zpo:1052#abs_2_1|1]] Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichter ohne ihn entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. [[law:zpo:1052#abs_2_2|2]]Die Absicht, ohne den verweigernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen. [[law:zpo:1052#abs_2_3|3]]Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der Abstimmungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu setzen. (3)[[law:zpo:1052#abs_3_1|1]] Über einzelne Verfahrensfragen kann der vorsitzende Schiedsrichter allein entscheiden, wenn die Parteien oder die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben.