[[{}law:zpo:1051|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1053|→]]
=== § 1052 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium ===
(1)[[law:zpo:1052#abs_1_1|1]] Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist in
schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede
Entscheidung des Schiedsgerichts mit Mehrheit der Stimmen aller
Mitglieder zu treffen.
(2)[[law:zpo:1052#abs_2_1|1]] Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung,
können die übrigen Schiedsrichter ohne ihn entscheiden, sofern die
Parteien nichts anderes vereinbart haben. [[law:zpo:1052#abs_2_2|2]]Die Absicht, ohne den
verweigernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, ist
den Parteien vorher mitzuteilen. [[law:zpo:1052#abs_2_3|3]]Bei anderen Entscheidungen sind die
Parteien von der Abstimmungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu
setzen.
(3)[[law:zpo:1052#abs_3_1|1]] Über einzelne Verfahrensfragen kann der vorsitzende Schiedsrichter
allein entscheiden, wenn die Parteien oder die anderen Mitglieder des
Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben.