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=== § 1053 Vergleich ===
(1)[[law:zpo:1053#abs_1_1|1]] Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen
Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das
Verfahren. [[law:zpo:1053#abs_1_2|2]]Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form
eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt
des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public)
verstößt.
(2)[[law:zpo:1053#abs_2_1|1]] Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 1054 zu
erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch
handelt. [[law:zpo:1053#abs_2_2|2]]Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder
andere Schiedsspruch zur Sache.
(3)[[law:zpo:1053#abs_3_1|1]] Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine notarielle Beurkundung
erfordert, wird diese bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem
Wortlaut durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den
Schiedsspruch ersetzt.
(4)[[law:zpo:1053#abs_4_1|1]] Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schiedsspruch mit
vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar, der seinen Amtssitz im
Bezirk des nach § 1062 Abs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung
zuständigen Gerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. [[law:zpo:1053#abs_4_2|2]]Der Notar
lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 2 nicht vorliegen.