[[{}law:zpo:1053|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1055|→]]
=== § 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs ===
(1)[[law:zpo:1054#abs_1_1|1]] Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den
Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. [[law:zpo:1054#abs_1_2|2]]In
schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter
genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des
Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift
angegeben wird.
(2)[[law:zpo:1054#abs_2_1|1]] Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien
haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es
handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne
des § 1053.
(3)[[law:zpo:1054#abs_3_1|1]] Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der
nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
anzugeben. [[law:zpo:1054#abs_3_2|2]]Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort
erlassen.
(4)[[law:zpo:1054#abs_4_1|1]] Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener
Schiedsspruch zu übermitteln.