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=== § 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens ===
(1)[[law:zpo:1056#abs_1_1|1]] Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen
Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz
2 beendet.
(2)[[law:zpo:1056#abs_2_1|1]] Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des
schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn
1. der Kläger
a) es versäumt, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen und kein Fall
des § 1048 Abs. 4 vorliegt, oder
b) seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem
widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des
Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt;
oder
2. die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren; oder
3. die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz Aufforderung des
Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des
Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist.
(3)[[law:zpo:1056#abs_3_1|1]] Vorbehaltlich des § 1057 Abs. 2 und der §§ 1058, 1059 Abs. 4 endet
das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des
schiedsrichterlichen Verfahrens.