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=== § 1057 Entscheidung über die Kosten ===
(1)[[law:zpo:1057#abs_1_1|1]] Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das
Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu
welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen
Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen
haben. [[law:zpo:1057#abs_1_2|2]]Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles,
insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.
(2)[[law:zpo:1057#abs_2_1|1]] Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen,
hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe
die Parteien diese zu tragen haben. [[law:zpo:1057#abs_2_2|2]]Ist die Festsetzung der Kosten
unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen
Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch
entschieden.