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=== § 1058 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs ===
(1)[[law:zpo:1058#abs_1_1|1]] Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,
1. [[law:zpo:1058#abs_1_2|2]]Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im
Schiedsspruch zu berichtigen;
2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
3. einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die
im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im
Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.
(2)[[law:zpo:1058#abs_2_1|1]] Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der
Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu
stellen.
(3)[[law:zpo:1058#abs_3_1|1]] Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des
Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des
Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden.
(4)[[law:zpo:1058#abs_4_1|1]] Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch
ohne Antrag vornehmen.
(5)[[law:zpo:1058#abs_5_1|1]] § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des
Schiedsspruchs anzuwenden.