[[{}law:zpo:1057|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1059|→]] === § 1058 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs === (1)[[law:zpo:1058#abs_1_1|1]] Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen, 1. [[law:zpo:1058#abs_1_2|2]]Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen; 2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen; 3. einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind. (2)[[law:zpo:1058#abs_2_1|1]] Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen. (3)[[law:zpo:1058#abs_3_1|1]] Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden. (4)[[law:zpo:1058#abs_4_1|1]] Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen. (5)[[law:zpo:1058#abs_5_1|1]] § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.