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=== § 1059 Aufhebungsantrag ===
(1)[[law:zpo:1059#abs_1_1|1]] Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche
Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.
(2)[[law:zpo:1059#abs_2_1|1]] Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,
1. wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a) eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031
geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend
ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach
dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die
Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig
ist oder
b) er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem
schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt
worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder
Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c) der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede
nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel
fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der
Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des
Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem
schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der
Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt
werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs
aufgehoben werden; oder
d) die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren
einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der
Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf
den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2. wenn das Gericht feststellt, dass
a) der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig
ist oder
b) die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem
Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public)
widerspricht.
(3)[[law:zpo:1059#abs_3_1|1]] Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der
Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht
eingereicht werden. [[law:zpo:1059#abs_3_2|2]]Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der
Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. [[law:zpo:1059#abs_3_3|3]]Ist ein Antrag nach §
1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen
Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. [[law:zpo:1059#abs_3_4|4]]Der Antrag auf
Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der
Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt
worden ist.
(4)[[law:zpo:1059#abs_4_1|1]] Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in
geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des
Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.
(5)[[law:zpo:1059#abs_5_1|1]] Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass
wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.