[[{}law:zpo:105|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:107|→]] == § 106 Verteilung nach Quoten == (1)[[law:zpo:106#abs_1_1|1]] Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. [[law:zpo:106#abs_1_2|2]]Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden. (2)[[law:zpo:106#abs_2_1|1]] Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. [[law:zpo:106#abs_2_2|2]]Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.