[[{}law:zpo:105|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:107|→]]
== § 106 Verteilung nach Quoten ==
(1)[[law:zpo:106#abs_1_1|1]] Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt,
so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner
aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei
Gericht einzureichen. [[law:zpo:106#abs_1_2|2]]Die Vorschriften des § 105 sind nicht
anzuwenden.
(2)[[law:zpo:106#abs_2_1|1]] Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die
Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet
des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich
geltend zu machen. [[law:zpo:106#abs_2_2|2]]Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das
nachträgliche Verfahren entstehen.