[[{}law:zpo:1059|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1061|→]]
=== § 1060 Inländische Schiedssprüche ===
(1)[[law:zpo:1060#abs_1_1|1]] Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für
vollstreckbar erklärt ist.
(2)[[law:zpo:1060#abs_2_1|1]] Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des
Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2
bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. [[law:zpo:1060#abs_2_2|2]]Aufhebungsgründe sind nicht zu
berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf
Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag
rechtskräftig abgewiesen ist. [[law:zpo:1060#abs_2_3|3]]Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr.
[[law:zpo:1060#abs_2_4|4]]1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3
bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen
Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.