[[{}law:zpo:1059|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1061|→]] === § 1060 Inländische Schiedssprüche === (1)[[law:zpo:1060#abs_1_1|1]] Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist. (2)[[law:zpo:1060#abs_2_1|1]] Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. [[law:zpo:1060#abs_2_2|2]]Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. [[law:zpo:1060#abs_2_3|3]]Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. [[law:zpo:1060#abs_2_4|4]]1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.