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=== § 1061 Ausländische Schiedssprüche ===
(1)[[law:zpo:1061#abs_1_1|1]] Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. [[law:zpo:1061#abs_1_2|2]]Juni 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961
II S. 121). [[law:zpo:1061#abs_1_3|3]]Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die
Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
(2)[[law:zpo:1061#abs_2_1|1]] Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht
fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
(3)[[law:zpo:1061#abs_3_1|1]] Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt
worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der
Vollstreckbarerklärung beantragt werden.