[[{}law:zpo:1060|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1062|→]] === § 1061 Ausländische Schiedssprüche === (1)[[law:zpo:1061#abs_1_1|1]] Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. [[law:zpo:1061#abs_1_2|2]]Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). [[law:zpo:1061#abs_1_3|3]]Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt. (2)[[law:zpo:1061#abs_2_1|1]] Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. (3)[[law:zpo:1061#abs_3_1|1]] Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.