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=== § 1062 Zuständigkeit ===
(1)[[law:zpo:1062#abs_1_1|1]] Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet
ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort
des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für
Entscheidungen über Anträge betreffend
1. die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung
eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des
Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2. die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines
schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines
Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem
Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3. die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger
oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4. die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des
Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der
Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
(2)[[law:zpo:1062#abs_2_1|1]] Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr.
[[law:zpo:1062#abs_2_2|2]]3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen
das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner
seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des
Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene
oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das
Kammergericht.
(3)[[law:zpo:1062#abs_3_1|1]] In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das
Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der
Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4)[[law:zpo:1062#abs_4_1|1]] Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige
richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in
dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5)[[law:zpo:1062#abs_5_1|1]] Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann
die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem
Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden;
die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltung übertragen. [[law:zpo:1062#abs_5_2|2]]Mehrere Länder können die
Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus
vereinbaren.