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=== § 1063 Allgemeine Vorschriften ===
(1)[[law:zpo:1063#abs_1_1|1]] Das Gericht entscheidet durch Beschluss. [[law:zpo:1063#abs_1_2|2]]Vor der Entscheidung ist
der Gegner zu hören.
(2)[[law:zpo:1063#abs_2_1|1]] Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die
Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag
auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs
Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.
(3)[[law:zpo:1063#abs_3_1|1]] Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des
Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den
Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder
die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041
vollziehen darf. [[law:zpo:1063#abs_3_2|2]]Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf
nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. [[law:zpo:1063#abs_3_3|3]]Der Antragsgegner ist
befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in
Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann,
abzuwenden.
(4)[[law:zpo:1063#abs_4_1|1]] Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu
Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen
abgegeben werden.