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=== § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ===
(1)[[law:zpo:1064#abs_1_1|1]] Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist
der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs
vorzulegen. [[law:zpo:1064#abs_1_2|2]]Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche
Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.
(2)[[law:zpo:1064#abs_2_1|1]] Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar
erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
(3)[[law:zpo:1064#abs_3_1|1]] Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2
anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.