[[{}law:zpo:1063|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1065|→]] === § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen === (1)[[law:zpo:1064#abs_1_1|1]] Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. [[law:zpo:1064#abs_1_2|2]]Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden. (2)[[law:zpo:1064#abs_2_1|1]] Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären. (3)[[law:zpo:1064#abs_3_1|1]] Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.