[[{}law:zpo:1064|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:1066|→]]
=== § 1065 Rechtsmittel ===
(1)[[law:zpo:1065#abs_1_1|1]] Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen
findet die Rechtsbeschwerde statt. [[law:zpo:1065#abs_1_2|2]]Im Übrigen sind die Entscheidungen
in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
(2)[[law:zpo:1065#abs_2_1|1]] Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die
Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. [[law:zpo:1065#abs_2_2|2]]Die §§
707, 717 sind entsprechend anzuwenden.